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so läuft das

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PNTK GmbH (Stand: 05/2020)
 

1. Allgemeines


1.1 Vertragspartner im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
PNTK GmbH (im Folgenden „Pientka") sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche
Personen, die ein Vertragsverhältnis mit Pientka zu einem Zweck eingehen,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).
Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaf-ten, die bei Eingehung
des Vertragsverhältnisses mit Pientka in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 BGB) handeln.


1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pientka gelten, jeweils in der
neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Verträge mit Vertragspartnern
über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren und Dienstleistungen,
sofern Pientka nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen
anerkannt hat. Sie werden Inhalt des von Pientka geschlossenen Kauf und/
oder Liefervertrags, ohne Rücksicht darauf, ob Pientka die Ware selbst herstellt
oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die Bestellung oder die
Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen von Pientka durch den Vertragspartner
gilt als Anerkenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für Unternehmer gelten die Geschäftsbedingungen auch, wenn nicht
ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

 

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie etwaige Einkaufsbedingungen
des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Pientka
ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Derartige Bedingungen
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Pientka sie
ausdrücklich und schriftlich anerkennt. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Pientka ergänzend. Das Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Pientka in Kenntnis
der abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dessen
Bestellung vorbehaltlos annimmt oder auf Korrespondenz Bezug nimmt,
die Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des
Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Aus der
Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Geltung anderslautender Bedingungen nicht abgeleitet werden.


1.4 Bei Unternehmern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Pientka in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle
zukünftigen Kauf- und/oder Lieferverträge mit demselben Vertragspartner,
insbesondere bei nachfolgenden – gegebenenfalls auch telefonischen – Bestellungen,
ohne dass Pientka in jedem Einzelfall auf sie hinweisen muss; über
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Pientka den Vertragspartner
in diesem Fall umgehend informieren.


1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) habenin jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die
schriftliche Bestätigung durch Pientka maßgebend.

 

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss
vom Vertragspartner Pientka gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen,
Mängel-anzeigen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung),
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.7 Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen von Pientka sind
Vereinbarungen des Vertragspartners mit Vertretern und Beauftragten für
Pientka erst nach schriftlicher Bestätigung durch Pientka verbindlich. Solche
Vertreter und Beauftragte von Pientka sind nur bei Vorlage einer Inkassovollmacht
zur Entgegennahme von Bargeldern und Schecks berechtigt.

 

1.8 Pientka ist berechtigt, Daten des Vertragspartners, welche im Zusammenhang
mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Pientka
verpflichtet sich, die vom Vertragspartner übermittelten Daten lediglich zu
eigenen Zwecken im Rahmen der Vertragserfüllung zu nutzen und nicht an
außenstehende Dritte weiterzugeben.

 

1.9 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand


2.1 Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind sämtliche Kostenvoranschläge
von Pientka freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,
wenn Pientka dem Vertragspartner Kataloge, Dokumentationen (z. B. Zeichnungen,
Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen),
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlässt, an denen sich Pientka Eigentums- und Urheberrechte
vorbehält.

 

2.2 Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist Pientka
berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen ab Zugang
anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag des
Vertragspartners durch Pientka schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert
wird. Vertragsänderungen jeder Art, insbesondere in Bezug auf Zeichnung,
Abbildung, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Pientka. Ist der Vertragspartner
ein Unternehmer, hat er Einwendungen gegen schriftliche Bestätigungen
von Pientka im Sinne der vorstehenden Sätze 3 und 4 innerhalb
von 48 Stunden nach Zugang schriftlich zu erheben. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.

 

2.3 Von Pientka oder vom Vertragspartner gewünschte Änderungen und Ergänzungen erteilter und bestätigter Aufträge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Solange die Änderungen/Ergänzungen nicht schriftlich vereinbart
sind, führt Pientka die beauftragten Leistungen ohne Berücksichtigung der
Änderungs-/Ergänzungswünsche durch. Pientka ist verpflichtet, Änderungs-/
Ergänzungswünschen des Vertragspartners Rechnung zu tragen, sofern ihr
dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten möglich und zumutbar ist.
Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziff. 3.3 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.


2.4 Abweichend von Ziff. 2.3 bleiben Pientka Änderungen des Herstellungsverfahrens sowie der Produktzusammensetzung vorbehalten, soweit dadurch
Art und Qualität des Produkts nicht nachteilig verändert werden. Diese Änderungen
dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Sache geliefert wird, die
hinsichtlich ihrer Einsatz- und Verwendungsmöglichkeit in einer wesentlichen
und/oder für den Vertragspartner nachteiligen Weise von der vertraglich
vereinbarten abweicht.


2.5 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessungen und Farbe. Bestimmte Produkteigenschaften werden
damit weder zugesichert noch garantiert. In Katalogen, Broschüren, Prospekten,
Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen und/oder den zum Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben und Leistungsbeschreibungen
stellen – falls nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet – lediglich unverbindliche branchenübliche Näherungswerte dar,
vorstehender Satz 2 gilt insofern entsprechend. Sonstige Herstellerangaben
sind nicht verbindlich.

 

2.6 Mehr- und Minderlieferungen gelten im üblichen Rahmen als vereinbart.
 

3. Preise


3.1 Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart worden ist.


3.2 Sämtliche Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner in der jeweiligen
gesetzli-chen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, und gelten – jeweils ohne
Verpackung – ab den Verkaufs- oder Lagerräumen von Pientka oder, falls die
vertragsgegenständliche Ware dort nicht vorrätig ist, ab dem Werk/Produktionsstandort
von Pientka. Sofern keine anderen Angaben gemacht werden,
beziehen sich Preisangaben auf die europäische Währung (Euro).

 

3.3 Wenn der Vertragspartner Aufträge, Arbeiten, Planungen oder dergleichen
ändert, ergänzt oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserbringung
ändert, hat er Pientka alle dadurch entstehenden Kosten zu
ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen.
Falls der Vertragspartner vor Beginn der Vertragsdurchführung aus einem
nicht von Pientka zu vertretenden Grund vom Vertrag zurücktritt, kann Pientka
zum Ausgleich des hierdurch erlittenen Schadens einen angemessenen Teil
der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr verlangen. Dem Vertragspartner
steht der Nachweis offen, dass Pientka durch den Rücktritt kein oder ein
geringerer Schaden als die erhobene Stornogebühr entstanden ist.

 

3.4 Sofern sich nach Vertragsschluss ohne Verschulden von Pientka die
Grundlagen der Preiskalkulation durch eine Erhöhung der Produktionskosten
– insbesondere Material-, Fertigungs- und/oder Personalkosten – oder eine
Erhöhung bzw. Einfüh-rung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand
stehender Steuern und Abgaben ändern, bleiben Pientka
Preisanpassungen vorbehalten. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, besteht
das Recht zur Preisanpassung bei Kostenänderungen nur bei Verträgen
mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5 % des vereinbarten Preises, ist der Vertragspartner – sofern
Verbraucher – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

3.5 Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug des Vertragspartners,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners
oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

 

4. Auskünfte und Beratungen; öffentlich-rechtliche Genehmigungspflichten
 

4.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich angebotener Produkte durch Pientka
erfolgen auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen
Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der

gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden
durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind
unverbindlich. Für eine etwaige Haftung gilt Ziff. 12 dieser Bedingungen.

 

4.2 Öffentlich-rechtliche Genehmigungspflichten fallen ausschließlich in den Verantwortungsbereich
des Vertragspartners und berühren die Ansprüche von Pientka
nicht. Ist Pientka dem Vertragspartner bei der Beschaffung einer benötigten öffentlichrechtlichen
Genehmigung behilflich, so trägt der Vertragspartner die Pientka hierdurch
entstehenden Aufwendungen.

 

5. Lieferfristen
 

5.1 Verbindliche Lieferfristen (Termine) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung
durch Pientka jedoch nicht vor
- eindeutiger Klärung aller technischen und kommerziellen Details sowie
- der Beibringung der vom Vertragspartner gegebenenfalls zu beschaffen
den Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie
- ggf. dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.


5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf
die Verkaufs- oder Lagerräume bzw., falls die vertragsgegenständliche Ware
dort nicht vorrätig ist, das Werk/den Produktionsstandort von Pientka verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne das
Verschulden von Pientka nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

 

5.3 Der Eintritt des Lieferverzugs von Pientka bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Setzung einer
angemessenen Nachfrist durch den Vertragspartner erforderlich. Erst nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann Pientka in Lieferverzug geraten. Wenn
Fristen oder Liefertermine in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Pientka
ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, bedarf die wirksame Inverzugsetzung
keiner Nachfrist.


5.4 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Pientka
aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den Zeitraum, um den
der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber Pientka nicht nachkommt.


5.5 Sofern Pientka verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Pientka nicht zu
vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Pientka
den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraus-sichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Pientka berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners
wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem
Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch
Zulieferer, wenn Pientka ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
hat, weder Pientka noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Pientka im
Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. In keinem der Fälle gemäß Satz
3 ist Pientka verpflichtet, sich bei anderen Zulieferern einzudecken.

 

5.6 Die Haftung von Pientka für Verzögerungsschäden richtet sich ausschließlich
nach den Regelungen in Ziff. 12. dieser Bedingungen.

 

5.7 Pientka ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner
zumutbar sind. Dies ist der Fall, wenn
- die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist;
- die Restlieferung sichergestellt ist;
- dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Pientka erklärt sich zur Übernahme
solcher Kosten bereit)
- Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.


6. Versand und Gefahrübergang


6.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung „ab Verladestelle
Düsseldorf“ von Pientka („Erfüllungsort“). Ist Vertragspartner ein
Unternehmer, findet bei entsprechender Vereinbarung einer der Incoterms
als Lieferbedingung deren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltende
Fassung Anwendung.


6.2 Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort versandt („Versendungskauf“), trägt der Vertragspartner
vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden schriftlichen Vereinbarung
alle dadurch entste-henden Kosten, neben der Vergütung des Transportunternehmens
insbesondere auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern
und sonstige öffentliche Abgaben. Pientka steht die Wahl des Transportweges
und des Transportunternehmens nach pflichtge-mäßem Ermessen frei.
Transportschäden hat der Vertragspartner Pientka sofort nach Empfang der
Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware
gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Vertragspartners und nur zu seinen Lasten und für
seine Rechnung.


6.3 Ist Vertragspartner ein Unternehmer, gelten des Weiteren folgende Bedingungen:


6.3.1 Bei Versendungskauf erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr
des Vertragspartners. Dies gilt ebenso bei Lieferungen vom Lager eines Dritten
(Streckengeschäft) sowie bei Rücksendungen von Waren oder Leergut
(Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht - auch bei Teillieferung
- auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Erfüllungsort
verlassen hat.


6.3.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, oder hat der Vertragspartner selbst für den Transport
der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft
an den Vertragspartner. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der
Vertragspartner. Bei Lagerung in einem Werk oder Lager von Pientka betragen
die Lagerkosten monatlich
0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
Pientka ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Vertragspartner
in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

6.3.3 Lieferungen frei Baustelle/Haus/Lager bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung. Bei Lieferungen frei Baustelle/Haus/Lager geht
die Gefahr - auch bei Teillieferungen - auf den Vertragspartner über, sobald
die Ware am vereinbarten Bestimmungsort abladebereit eingetroffen ist. Voraussetzung
für eine Lieferung frei Baustelle/Haus/Lager ist das Vorhandensein
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug
auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße,
so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und
sachgemäß durch vom Vertragspartner in ausreichender Zahl zu stellende
Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen. Wartezeiten werden von Pientka
branchenüblich berechnet. Scheitert die Anfahrt zum Bestimmungsort aus
Gründen, die in der Risikosphäre des Vertragspartners liegen, geht die Gefahr
mit Scheitern der Anfahrt auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei
unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Vertragspartner. Ziff. 6.4
gilt entsprechend.


6.4 Ziff. 6.3 gilt nicht für Verbraucher. Ist Vertragspartner ein Verbraucher, geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des
zufälligen Verlustes der gelieferten Ware immer – auch bei Versendungskauf
– erst mit Übergabe der Sache auf den Vertragspartner oder dessen Vertreter
über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Vertragspartner oder
dessen Vertreter im Verzug der Annahme befindet.


7. Zahlung


7.1 Zahlungen sind in Euro (€) zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu
erfolgen. Sie dürfen nur an die von Pientka angegebenen Zahlstellen ausgeführt
werden. Die Zulässigkeit von Wechsel- und Scheckzahlungen muss
bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden. Wechsel und Schecks
gelten dabei erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung
zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

 

7.2 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist,
sind Zahlungen durch den Vertragspartner in voller Höhe vor Produktionsbeginn
zu leisten.

 

7.3 Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung. In diesem Fall ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen
sind von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. aus dem offenen Rechnungsbetrag
und von Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. aus dem offenen Rechnungsbetrag zu
entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Falle des Verzugs
bleibt vorbehalten.

 

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Vertragspartner oder
die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche ist nur zulässig,
wenn und soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Wegen Mängeln darf der Vertragspartner Zahlungen
nur in einem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis
zu dem geltend gemachten Mangel steht. Ist der Vertragspartner ein
Unternehmer, hat er bei Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechts in
Höhe des nicht gezahlten Teilbetrags Pientka nach deren freier Wahl Sicherheit
durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung bei einem Notar seiner Wahl
zu leisten.


7.5 Falls der Vertragspartner Unternehmer ist, kann Pientka bei nicht rechtzeitiger
Zahlung


7.5.1 alle Ansprüche aus diesem und aus anderen Geschäften, auch soweit
sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Vertragspartner sofort geltend machen;

 

7.5.2 Lieferungen oder sonstige Leistungen aus dem betroffenen Auftrag oder
anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung ihrer sämtlichen noch offenen
Ansprüche aus dem betroffenen Auftrag oder anderen Aufträgen durch
den Vertragspartner zurückhalten;

7.5.3 eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen;

 

7.5.4 gelieferte und noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen.
Sollte die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt
verwertbar sein, ist Pientka berechtigt, Wertausgleich zu verlangen.

 

7.6 Ist der Vertragspartner Unternehmer und erhält Pientka nach Vertragsschluss
Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet
sind, die Erfüllung der offenen Ansprüche von Pientka durch den Vertragspartner
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen,
für die derselbe Rahmenvertrag gilt) zu gefährden, so ist Pientka berechtigt, noch
ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheitsleistung
oder nur Zug um Zug mit der Gegenleistung zu erbringen. Kommt der Vertragspartner
dem berechtigten Verlangen von Pientka nicht rechtzeitig nach, kann
Pientka vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. In dieser Situation
kann Pientka sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort
fällig stellen.


8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Ist Vertragspartner ein Unternehmer, gelten folgende Bestimmungen:
 

8.1.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
gegenwärtigen und künftigen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen
aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte
Forderungen“) Eigentum von Pientka. Bei Annahme von Wechseln
oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet.
Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die
Verpackung, Fracht und Versicherung sowie Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-,
Gerichts- und sonstige Kosten.


8.1.2 Der Vertragspartner nimmt die Vorbehaltsware für Pientka in handelsübliche
Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der im
Eigentum von Pientka stehenden Ware verpflichtet. Pientka ist berechtigt, die
getrennte Lagerung und Kennzeichnung nach kurzfristiger Voranmeldung zu
kontrollieren. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Vertragspart-ners beantragt wird, ist Pientka berechtigt, die Vorbehaltsware
umgehend selbst als ihr Eigentum zu kennzeichnen und/oder
wieder selbst in Besitz zu nehmen. Ziff.


8.1.12 bleibt unberührt.


8.1.3 Der Vertragspartner haftet Pientka für den Verlust von Vorbehaltswaren.
Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrenübergang
gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung
durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, die
Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware
auf dem Transportweg zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder
Beschädigung der Vorbehaltsware hat der Vertragspartner Pientka unverzüglich
zu informieren und ihr auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware
betreffende Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur
Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und Pientka
nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen
vom Versicherer für die Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur
Verfügung zu stellen. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Unterganges,
des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes tritt der
Vertragspartner dadurch entstehende Versicherungsansprüche sowie etwaige
Ansprüche gegen den/die Schädiger in Höhe des Rechnungswertes der
betroffenen Vorbehaltsware an Pientka als Sicherheit für alle bestehenden
Verbindlichkeiten des Vertragspartners ab.

 

8.1.4 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen unentgeltlich für
Pientka als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Pientka zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Vertragspartner steht Pientka das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von
Pientka durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
auf Pientka und verwahrt sie unentgeltlich für Pientka. Die hiernach anstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.1.
Der Kunde verwahrt die neue Sache, an der Allein- oder Miteigentum entstanden
ist, für Pientka.


8.1.5 Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist berechtigt, die Vorbehaltsware
weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu
verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“
genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist
unzulässig. Dem Vertragspartner ist es insbesondere nicht gestattet, Vorbehaltsware
vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen an Dritte
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte
von Pientka beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren.
Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die
Vorbehaltsware sind unverzüglich bei Pientka anzuzeigen. Alle Interventionskosten,
z.B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen
zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchs-
klage) nicht auf erste Anforderung eingezogen werden können
und die Intervention berechtigt war. Stundet der Vertragspartner seinem Abnehmer
den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an
der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen
sich Pientka das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten
hat; jedoch ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum
hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen
vorzubehalten. Anderenfalls ist der Vertragspartner zur Weiterveräußerung
nicht ermächtigt.


8.1.6 Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits hiermit an Pientka abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Vertragspartner
ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn
sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf Pientka
übergehen.


8.1.7 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen,
nicht von Pientka gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt
die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware von Pientka.

 

8.1.8 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen,
so tritt der Vertragspartner bereits hiermit einen der Höhe nach dieser
Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Saldos aus
dem Kontokorrent an Pientka ab.

 

8.1.9 Der Vertragspartner ist neben Pientka zur Einziehung der an Pientka abgetretenen
Forderungen ermächtigt. Pientka verpflichtet sich, an sie abgetretene
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und Pientka auch keine anderen Umstände
bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
erheblich zu mindern. Ist dies aber der Fall, so hat der Vertragspartner auf
Verlangen von Pientka unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an Pientka auszuhändigen
und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Pientka ist auch
selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

 

8.1.10 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag
der Forderungsrechte) der zu Gunsten von Pientka bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist Pientka
insoweit auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch diese mögliche
Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten
nach freier Wahl verpflichtet.

 

8.1.11 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Pientka berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf
Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Pientka ist vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt
vorzubehalten. Im Fall des ausdrücklichen Rücktritts vom Vertrag ist Pientka
nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Zahlt der Vertragspartner
den fälligen Kaufpreis nicht, darf Pientka diese Rechte nur geltend machen,
wenn Pientka dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.


8.1.12 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Vertragspartners berechtigt Pientka dazu, vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.

 

8.2 Ziff. 8.1 gilt nicht für Verbraucher. Ist Vertragspartner ein Verbraucher, gelten
folgende Bestimmungen:

 

8.2.1 Alle gelieferten Waren bleiben zur vollen Bezahlung der geschuldeten
Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von Pientka. Bei
Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger
Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere
die Kosten für die Verpackung, Fracht und Versicherung sowie Bankspesen,
Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten. Wird die Ware mit anderen,
nicht im Eigentum von Pientka stehenden Gegenständen vermischt,
vermengt oder verbunden, so erwirbt Pientka an der neuen Sache das Miteigentum
im Verhältnis der Menge der von Pientka gelieferten Ware zu der
nicht im Eigentum von Pientka stehenden Ware, mit der die Ware von Pientka
vermischt, vermengt oder verbunden wurde.

 

8.2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware bis zur vollen Bezahlung
der hierfür geschuldeten Vergütung pfleglich zu behandeln, insbesondere
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Im Fall des Eintritts des Versicherungs falls tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche ihm aus diesem Ereignis
zustehenden Versicherungsansprüche oder Ersatzansprüche an Pientka ab.
Die Kaufpreisschuld des Vertragspartners erlischt jedoch nur dann und nur
in der Höhe, wie die Versicherung gegenüber Pientka die Kaufpreisschuld in
der Höhe der fälligen Kaufpreisschuld einschließlich etwaiger Verzugszinsenleistet.


8.2.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie bei
ihrer – auch teilweisen – Beschädigung oder Vernichtung hat der Vertragspartner
Pientka unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend
bei einen Besitzwechsel der Ware sowie dem eigenen Wohnsitzwechsel
des Vertragspartners.

 

8.2.4 Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt,
wenn er seine Verpflichtungen aus dem der Lieferung zu Grunde liegenden
Vertrag nicht erfüllt Bei einen solchen vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pientka berechtigt, den
Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Macht Pientka den Eigentumsvorbehalt
geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Pientka
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Im Fall des ausdrücklichen Rücktritts vom
Vertrag ist Pientka nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


9. Schutzrechte


9.1 Schutzrechte von Pientka


9.1.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält
Pientka sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einwilligung
von Pientka weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden
und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an
Pientka zurückzusenden.


9.1.2 Wird Pientka der Auftrag nicht erteilt, ist Pientka berechtigt, eine angemessene
Vergütung für von ihr erstellte Produktproben zu verlangen.


9.2 Schutzrechte Dritter


9.2.1 Werden bei der Herstellung der Ware nach Mustern oder sonstigen Vorund
Angaben des Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der
Vertragspartner Pientka von sämtlichen aus solchen Schutzrechtsverletzungen
erwachsenden Ansprüchen frei.


9.2.2 Soweit die Herstellung der Ware nicht nach Mustern oder sonstigen
Vor- und Angaben des Vertragspartners erfolgt, steht Pientka dafür ein, dass
die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter
ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung
solcher Rechte geltend gemacht werden. - 8/12 - In dem Fall, dass
durch die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten
verletzt, wird Pientka nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart
abändern oder austauschen, dass kein Rechte Dritter mehr verletzt werden,
die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht
verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums
nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche
des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen nach Ziff. 12
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls und soweit Pientka gemäß
Ziff. 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
gegenüber dem Vertragspartner haftet, hat der Vertragspartner
Pientka sämtliche Entscheidungen über die wesentlichen Verteidigungsmaßnahmen
gegen den Dritten zu überlassen und darf der der
Vertragspartner ohne Zustimmung von GEA kein Anerkenntnis abgeben und
keinen Vergleich mit dem Dritten über die von diesem geltend gemachten
Ansprüche schließen. Bei Rechtsverletzungen durch von Pientka gelieferte
Produkte anderer Hersteller wird Pientka nach ihrer Wahl ihre Ansprüche
gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners
geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen
Pientka bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe von Ziff. 12 nur, wenn die
gerichtliche Durchsetzung der vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen
die Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf Grund
einer Insolvenz, aussichtslos ist.


10. Formen, Modelle, Vorrichtungen


Sofern die Herstellung des von Pientka zu liefernden Vertragsgegenstandes
die Erstellung von Formen, Modellen und Vorrichtungen, im folgenden
„Produktions-gegenstände“, erfordert, gilt:


10.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Produktionsgegenstände gesondert
und zusätzlich zu dem für die Vertragsgegenstände vereinbarten
Preis zu vergüten.


10.2 Die für die Produktionsgegenstände zu leistende Vergütung wird unmittelbar
mit der Auftragsbestätigung fällig. Pientka ist berechtigt, die Herstellung
der Produktionsgegenstände bis zum Eingang der hierfür zu leistenden
Vergütung auszusetzen.


10.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung bleibt Pientka Eigentümerin
der Produktionsgegenstände. Unbeschadet der Regelungen in Ziff. 10.4 verpflichtet
sich Pientka, die Produktionsgegenstände nur für Aufträge des Vertragspartners
zu verwenden, sofern dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen
nach kommt.


10.4 Pientka kann über die Produktionsgegenstände frei verfügen, sofern
der Vertragspartner die Produktionsgegenstände freigibt. Gleiches gilt zwei
Jahre nach der letzten Teilelieferung unter Verwendung der Produktionsgegenstände,
sofern Pientka dem Vertragspartner die Verfügung über die Produktionsgegenstände
oder deren Vernichtung angekündigt hat und der Vertragspartner
nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. In jedem
Fall kann Pientka über die Produktionsgegenstände verfügen, wenn seit der
letzten Teilelieferung unter Verwendung der Produktionsgegenstände drei
Jahre vergangen sind.


11. Mängelansprüche des Vertragspartners (Gewährleistung)


11.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich
Falsch- und Mehr- oder Minderlieferungen) gelten die gesetzlichen
Vorschriften nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ist
Vertragspartner ein Unternehmer, bleiben in allen Fällen unberührt die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

 

11.2 Aufgrund der entstehungsbedingten Besonderheiten des Produkts Naturstein
bestimmt sich die Maßhaltigkeit aller von Pientka verkauften und/
oder gelieferten Produkte nach den anerkannten Regeln der Technik. Vereinbarungsgemäß
sind alle Natursteinwerkstücke, einschließlich Kunststeine
und Keramik, wie Küchenabdeckplatten, Küchenarbeitsplatten, Kamine,
Waschtische, Treppen, Tischplatten, Bodenplatten, Fliesen, Sockel, Stufen,
Fensterbänke usw. von Kiste zu Kiste, von Platte zu Platte bzw. von Werkstück
zu Werkstück und innerhalb desselben, insbesondere zwischen Stufen und
Bodenplatten farblich und strukturell – natursteinbedingt – abweichend. Die
Oberflächen sind im Bereich der Adern, Marmorierungen und Mineralansammlungen
teilweise rissig und porös, so dass ein vollflächiger Glanz nicht
gewährleistet werden kann. Des Weiteren müssen – falls erforderlich – die
gesägten Kanten und Ecken an den Werkstücken sowie die Oberflächen im
Bereich der Adern und Risse, material-, produkt- und bearbeitungsbedingt,
musterähnlich ausgebessert werden und sind deshalb nicht mangelhaft.
Glanzunterbrechungen der geschliffenen oder polierten Oberflächen der Fertigwaren
stellen keinen Mangel dar. Mängelansprüche des Vertragspartners
aus den vorstehend aufgeführten Gründen sind wegen des Fehlens eines
Mangels der Ware ausgeschlossen, wenn sich die Ware (i) für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder (ii) für die gewöhnliche Verwendung
eignet und dabei eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Vertragspartner nach der Art der Sache
erwarten kann.


11.3 Pientka haftet nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung
der gelieferten Waren.


11.4 Ist Vertragspartner ein Unternehmer und sind auf den Vertrag die Bestimmun-
gen des § 377 HGB bzw. der §§ 377, 381 HGB anwendbar (Kauf- und
Werklieferungsverträge mit Kaufleuten i. S. der §§ 1 ff. HGB), hat der Vertragspartner
gelieferte Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt
worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt,
wenn eine Mängelrüge nicht binnen fünf Werktagen nach Eingang der
Ware am Bestimmungsort, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen
Untersuchung nicht erkennbar war, nicht binnen fünf Werktagen nach
seiner Entdeckung schriftlich, per Telefax oder per eMail bei Pientka eingegangen
ist. Ist Vertragspartner ein Verbraucher oder ein Unternehmer, der
nicht Kaufmann i. S. der §§ 1 ff. HGB ist, gilt Satz 1 nicht und Satz 2 nur mit der
einschränkenden Maßgabe, dass die Absendung der Mängelrüge an Pientka
bei offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort und bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen
nach der Entdeckung erfolgen muss. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten auch für Mehr- und Minderlieferungen.

 

11.5 Die Montage- und Außendienstmitarbeiter von Pientka sind zur Entgegennahme
von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt.

 

11.6 Beschädigungen der Verpackung und hierdurch entstehende Schäden
wird sich der Vertragspartner im eigenen Interesse von Transportführern bescheinigen
lassen.


11.7 Grundlage der Mängelhaftung von Pientka ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über
die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen,
die dem Vertragspartner vor seiner Bestellung überlassen
oder in gleicher Weise wie diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in den
Vertrag einbezogen wurden.


11.8 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, beurteilt sich das Vorliegen
eines Mangels nach den gesetzlichen Regelungen (§ 434 Abs. 1 S. 2 und
3 BGB). Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller – wie insbesondere von
Zulieferern – oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir
jedoch keine Haftung.

11.9 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Vertragspartner
zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die Pientka nach freier Wahl
durch Neulieferung mangelfreier Ware (gegen Rückgabe der beanstandeten
Ware) oder durch Mängelbeseitigung leisten kann. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Vertragspartner unzumutbar (§ 440 BGB) oder
entbehrlich, weil
a.) Pientka die Nacherfüllung abschließend ablehnt
b.) Pientka die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder
innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Vertragspartner im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der
Leistung gebunden hat oder
c.) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen
den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB),
so steht dem Vertragspartner sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern
oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt
der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen
in Ziff. 12 und 13 zu verlangen.

 

11.10 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
sämtliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt
Pientka. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die
gewerbliche Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei
denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Ware.


11.11 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch Pientka stellt
unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des
vom Vertragspartner behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses
sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter, Prokuristen und
Handlungsbevollmächtig-ten von Pientka befugt, und zwar immer nur in vertretungsberechtigter
Anzahl.


11.12 Keine Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz,
bestehen in den Fällen, in denen Störungen allein im Verantwortungsbereich
des Vertragspartners liegen. Dazu gehören insbesondere folgende, nicht abschließend
aufgeführte Fälle:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
durch den Vertragspartner oder Dritte,
-natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
Nichtbefolgung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und
Pflege des Liefergegenstandes (z.B. Betriebsanleitung), Einsatz
ungeeigneter Betriebsmittel, falsche Lagerung
-mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von
uns verursacht sind.


11.13 Pientka ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner
ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum geltend gemachten
Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

11.14 Nimmt der Vertragspartner eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er
den Mangel erkennt, stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur
zu, wenn er sich diese wegen des von ihm erkannten Mangels bei Annahme
bzw. Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.


11.15 Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners wegen Mängeln an
Dritte ist ausgeschlossen.


11.16 Bessern der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet
Pientka nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen
des Liefergegenstandes, ohne dass Pientka diesen vorher zugestimmt
hat.


11.17 Die Verjährung von Mängelansprüchen des Vertragspartners richtet sich
nach Ziff. 13.


12. Sonstige Haftung auf Schadensersatz


12.1 Pientka haftet für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die nachfolgenden
Regelungen finden auf solche Schäden keine Anwendung.


12.2 Im Übrigen sind die Haftung von Pientka wegen Pflichtverletzungen und
die außervertragliche Haftung von Pientka auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Gegenüber Unternehmern ist dabei die Haftung von Pientka
für grobes Verschulden ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfachen Erfüllungsgehilfen
ausgeschlossen.


12.3 Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 12.2
Satz 1 gilt nicht, falls und soweit die Verletzung einer vertraglichen Pflicht
durch Pientka die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Verletzung sog.
„Kardinalpflichten“ oder „vertragswesentlicher Pflichten“) und somit die Haftungsbeschränkung
zu einer Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen
des Vertragspartners führen würde. Dies ist der Fall, wenn durch die
Haftungsbeschränkung solche Rechte des Vertragspartners weggenommen
oder eingeschränkt würden, welche der Vertrag nach seinem Inhalt und
Zweck ihm gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.


12.4 Ist Vertragspartner ein Verbraucher, ist die Haftung von Pientka für einfache
Fahrlässigkeit – zur Klarstellung: außer in den Fällen von Ziff. 12.1 – auf
den vertrags-typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen
Entstehung Pientka bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt
bekannten Umstände rechnen musste. Ist Vertragspartner ein Unternehmer,
gilt die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem Satz 1 für die Haftung von
Pientka für einfache und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung nach
vorstehenden Sätzen 1 und 2 gilt insbesondere auch für die Haftung von Pientka
für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare
Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.


12.5 Eine weitergehende Haftung ist – soweit nicht an anderer Stelle abweichend
geregelt – unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen.


12.6 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse geltend im
gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und Mitarbeiter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
von. Sie erfassen gleichermaßen Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
(§ 284 BGB).


12.7 Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gemäß Ziff. 12.2 bis 12.7 gelten
sämtlich nicht, soweit Pientka einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.


12.8 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil
des Vertragspartners nicht verbunden.


12.9 Die Verjährung von sonstigen Haftungsansprüchen des Vertragspartners
auf Schadenersatz richtet sich nach Ziff. 13.


12.10 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt.


13. Verjährung


13.1 Mängelansprüche (Gewährleistung) gemäß Ziff. 11
Mängelansprüche von Unternehmern – mit Ausnahme solcher aus einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Vorsatzes
oder groben Verschuldens – verjähren grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres
ab Ablieferung der Ware beim Vertragspartner. Mängelansprüche von Verbrauchern
– mit Ausnahme solcher aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens
– verjähren mit Ablauf von 2 Jahren ab Ablieferung beim Vertragspartner. Die
gesetzlichen Regelungen zur Verjährung bei bauwerksbezogenen Leistungen,
bei Arglist des Verkäufers, für dingliche Herausga-beansprüche Dritter und
für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher
bleiben von den vorstehenden Sätzen 1 und 2 unberührt.

 

13.2 Sonstige Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 12
Gegen Pientka gerichtete Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem
Rechts-grund, jedoch mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit oder wegen groben Verschuldens – verjähren,
falls und soweit es sich nicht um Mängelansprüche handelt (hier ist Ziff.
13.1 maßgeblich), innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten
Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch ab Ablieferung der Ware.

 

13.3 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem
Fall unberührt.

 

14. Höhere Gewalt


14.1 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von Pientka nicht zu vertretende
Ereignisse wie Aussperrungen und/oder Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen,
Eingriffe durch Gesetz, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Krieg,
Revolution oder Aufruhr, Flugzeugentführungen und Terroranschläge sowie
Naturkatastrophen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse
bei Pientka oder ihren Vorlieferanten auftreten, befreien Pientka von
der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender
Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die vertraglich geschuldete
Leistung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind
beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unzumutbarkeit im
Sinne des vorstehenden Satzes liegt für den Vertragspartner vor, wenn die
Verzögerung aufgrund eines vorübergehenden Hindernisses länger als drei
Monate dauert. Verlängert sich die Leistungszeit aus Gründen höherer Gewalt
oder wird Pientka aus Gründen höherer Gewalt von der Leistungsverpflichtung
frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.


14.2 Sieht sich Pientka in der ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich
ge-schuldeten Leistungen – gleich aus welchem Grund – behindert, so ist
dies dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sobald zu
übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen
werden kann, hat Pientka dies dem Vertragspartner schriftlich – ggf. auch in
elektronischer Form – mitzuteilen.


15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


15.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen
zwischen Pientka und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Einheitsrecht – insbesondere
das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) oder anderweitige
Konventionen über das Recht des Warenkaufs – einschließlich sonstiger,
auch künftiger, zwischenstaatlicher oder internationaler Übereinkommen,
auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, sowie das deutsche Internationale
Privatrecht, finden keine Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit
Unternehmern gelten ergänzend für die Vertragsauslegung die Incoterms

 

15.2 Der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung von Pientka bestimmt sich
nach Ziff. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für alle übrigen Verpflichtungen
beider Vertragsparteien ist Erfüllungsort der Sitz von Pientka in
Düsseldorf.


15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit dem jeweiligen Vertrag – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten
– ist der Sitz von Pientka in Düsseldorf wenn der Vertragspartner
Kaufmann oder ein Rechts-träger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 38
Abs. 1 ZPO ist. Sofern der Vertrags-partner die Voraussetzungen des § 38 Abs.
2 ZPO erfüllt und über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt,
gilt als Gerichtsstand der Sitz von Pientka in Düsseldorf. Pientka ist in den Fällen
der Sätze 1 und 2 jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an einem
abweichenden gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.


15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem
solchen Fall die unwirksame Bestimmung bzw. den unwirksamen Teil einer
Bestimmung durch eine wirksame, der unwirksamen in gleicher Zielsetzung
möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt entsprechend
für tatsächlich undurchführbare Bestimmungen und Regelungslücken in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

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